Erkrankungen, Befreiungen & Beurlaubungen

Krankmeldung

Wenn Ihr Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht in die Schule gehen kann, benachrichtigen Sie bitte am gleichen Tag bis spätestens 07:45 Uhr telefonisch die Schule (evtl. auf den Anrufbeantworter sprechen). Sie können der Schule die Krankmeldung auch per Email mitteilen. Bitte geben Sie Ihrem Kind in jedem Fall eine schriftliche Entschuldigung für die Fehltage mit. Hierzu benutzen Sie bitte die entsprechenden Seiten im Schulplaner.

Befreiungen und Beurlaubungen

Schülerinnen und Schüler können nach § 69 Abs. 3 HSchG in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ihrer Eltern vom Unterricht beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, bei einer Beurlaubung für einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen und in Verbindung mit den Ferien die Schulleiterin. Bei einer Beurlaubung in Verbindung mit den Ferien ist der Antrag spätestens vier Wochen vor der Beurlaubung schriftlich zu stellen.

Eine gänzliche oder teilweise Freistellung vom Schulsport kann nur aus gesundheitlichen Gründen bei Vorlage eines ärztlichen Attests und auf Antrag der Eltern erfolgen. Die Entscheidung trifft bei einem Zeitraum von bis zu vier Wochen die Sportlehrkraft in Absprache mit der Klassenlehrkraft. Bei einer Freistellung von mehr als vier Wochen trifft die Entscheidung die Schulleiterin. Wird der Zeitraum von drei Monaten überschritten, bedarf es für die Entscheidung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests, es sei denn, es liegen offensichtliche und für die Sportlehrkraft erkennbare Verletzungen vor. Bei einer gänzlichen oder teilweisen Freistellung über ein Jahr hinaus ist nach einem Jahr ein neues amtsärztliches Attest vorzulegen. Wenn es der Freistellungsgrund zulässt, soll die Schülerin oder der Schüler während des Sportunterrichts anwesend sein, um sporttheoretischen Unterrichtsinhalten zu folgen und ausgewählte Aufgaben zu übernehmen.

Ihr Kind hat Läuse bzw. Läuse in der Klasse?

Sie erhalten bei Bedarf oder auch prophylaktisch im Sekretariat oder auf unserer Homepage ein Merkblatt mit Verhaltensmaßregeln bei Kopflausbefall. Ein Arztbesuch ist nicht erforderlich.

Sie erhalten Mittel zur Läusebekämpfung in jeder Apotheke. Bitte schicken Sie Ihr Kind keinesfalls zur Schule, solange es nicht gegen die Kopfläuse behandelt worden ist. Leiten Sie die notwendigen Gegenmaßnahmen ein und behalten Sie Ihr Kind solange zuhause. Bitte informieren Sie umgehend die Schule.

Sobald Ihr Kind „lausfrei“ ist, kann es wieder zur Schule kommen, d.h. nach der 1. Behandlung mit einem Läusebekämpfungsmittel aus der Apotheke.

Die Behandlung der Haare des Kindes muss nach 8-10 Tagen (s. Beipackzettel) wiederholt werden!

Infektionsschutzgesetz

Auszug:

… In Gemeinschaftseinrichtungen bestehen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften

Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen). Er wird Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte – darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.

Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden

Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.

Wann ein Besuchsverbot der Schule für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.

Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das

Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen so wie der Allgemeinheit dient.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.